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UEFA erkennt die Zeichen der Zeit

Dass die Finanzgebaren im europäischen Profifussball so nicht mehr weiter gehen können, hat auch die UEFA erkannt. Sämtliche Bewerbe von nationalen Meisterschaften bis hin zur Champions League bangen jedes Jahr, ob auch wirklich alle angetretenen Mannschaften den Spielbetrieb auch beenden können. Die Schuldenlast drückt zusehends auf die Schultern der Vereine. Aus diesem Grund hat die UEFA vor wenigen Wochen die „Fair Play Regelung“ beschlossen, die ab 2013 in Kraft treten soll. In Zukunft werden Vereine, die international vertreten sind, sich diesem Regulativ unterwerfen müssen. Das tivoli12 magazin bringt euch diese, für den internationalen Fußball zukunftsweisende Regelung näher.

Im ersten Teil zum Thema „Fair Play Regelung“ geht es um die Zielbestimmungen und die vorgeschrieben Nachwuchsförderung.


Die UEFA bestimmt im Regulativ die Zielbestimmungen folgendermaßen:

Ziel dieses Reglements ist es:

  • a) die Standards in allen Bereichen des europäischen Fußballs kontinuierlich zu fördern und zu verbessern und die Ausbildung und Betreuung junger Spieler in allen Klubs weiterhin zu priorisieren;
  • b) eine angemessene Administration und Organisation des Klubs sicherzustellen;
  • c) die Sportinfrastruktur der Klubs anzupassen, um Spielern, Zuschauern und Medienvertretern geeignete, gut ausgestattete sowie sichere Einrichtungen zu bieten;
  • d) die Integrität und den reibungslosen Ablauf der UEFA-Klubwettbewerbe zu gewährleisten;
  • e) die europaweite Entwicklung von Benchmarking-Verfahren für Klubs in Bezug auf finanzielle, sportliche, rechtliche, infrastrukturelle, personelle und administrative Kriterien zu ermöglichen.

Das Reglement soll außerdem die Erreichung eines finanziellen Fairplays in den UEFA-Klubwettbewerben bezwecken und insbesondere:

  • a) die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit der Klubs verbessern sowie ihre Transparenz und Glaubwürdigkeit erhöhen;
  • b) für eine angemessene Berücksichtigung des Gläubigerschutzes sorgen, indem sichergestellt wird, dass die Klubs ihren Verbindlichkeiten gegenüber Spielern, Sozialversicherungsinstitutionen bzw. Steuerbehörden sowie anderen Vereinen fristgerecht nachkommen;
  • c) für mehr Disziplin und Rationalität im finanziellen Bereich des Klubfußballs sorgen;
  • d) Klubs dazubringen, im Rahmen ihrer eigenen Einnahmen zu wirtschaften;
  • e) verantwortungsvolle Ausgaben für den langfristigen Nutzen des Fußballs?fördern;
  • f) die Lebensfähigkeit und Nachhaltigkeit des europäischen Klubfußballs langfristig schützen.


Die sportlichen Kriterien

Die UEFA widmet der Jugendförderung einen eigenen Artikel (17). Die Vereine müssen ein Juniorenförderprogramm ausarbeiten und dieses muss vom Lizenzgeber genehmigt werden. Damit dies auch eine konzeptionelle Tiefe hat, müssen folgende Punkte darin enthalten sein:

  • a) Zielsetzung und Philosophie der Juniorenförderung;
  • b) Organisation des Juniorenbereichs (Organigramm, beteiligte Organe, Beziehung zum Lizenzbewerber, Juniorenmannschaften usw.);
  • c) Personal (technischer, medizinischer und administrativer Art usw.) sowie dessen erforderliche Mindestqualifikationen;
  • d) für den Juniorenbereich verfügbare Infrastruktur (Trainings- und Spielmöglichkeiten sowie sonstige Infrastruktur);
  • e) finanzielle Ressourcen (verfügbares Budget, Beitrag des Lizenzbewerbers, von Spielern oder Gemeinden usw.);
  • f) fußballtechnische Ausbildungsprogramme für verschiedene Altersgruppen (spielerische Fähigkeiten, technische, taktische und körperliche Fertigkeiten);
  • g) Ausbildungsprogramm in Bezug auf die Spielregeln;
  • h) Antidoping-Ausbildungsprogramm;
  • i) medizinische Betreuung der Juniorenspieler (einschließlich medizinischer Untersuchungen);
  • j) Überprüfungs- und Feedback-Prozess zur Bewertung der Ergebnisse im Hinblick auf die Erreichung der gesteckten Ziele;
  • k) Dauer des Programms (mindestens drei Jahre, höchstens sieben Jahre).


Der Lizenzbewerber muss zudem sicherstellen, dass

  • a) jeder Juniorenspieler, der am Juniorenförderprogramm teilnimmt, die Möglichkeit hat, der obligatorischen Schulpflicht gemäß der nationalen Gesetzgebung nachzukommen;
  • b) kein Juniorenspieler, der am Juniorenförderprogramm teilnimmt, daran gehindert wird, seine schulische oder berufliche Ausbildung fortzuführen.


Der Lizenzbewerber muss gewährleisten, dass zu seiner rechtlichen Einheit mindestens die folgenden Juniorenmannschaften gehören oder seiner rechtlichen Einheit angeschlossen sind:

  • a) mindestens zwei Juniorenmannschaften der Altersklassen von 15 bis 21 Jahren;
  • b) mindestens eine Juniorenmannschaft der Altersklassen von 10 bis 14 Jahren;
  • c) mindestens eine Mannschaft der Altersklassen unter 10 Jahren.

Alle Juniorenmannschaften mit Ausnahme der Altersklassen unter 10 Jahren müssen an offiziellen Wettbewerben oder Programmen teilnehmen, die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene stattfinden und vom UEFA-Mitgliedsverband anerkannt sind.

In Artikel 19 wird ferner festgeschrieben, dass die Spieler der Ersten Mannschaft jährliche einem medizinischen Check unterworfen werden, der den Bestimmungen des UEFA Clubwettbewerbsreglement entspricht.

Auch müssen Spieler ab dem 10. Lebensjahr beim UEFA Mitgliedsverband oder bei einer dem vorgenannten Verband angeschlosenenen Liga registriert sein. Sämtliche Profis müssen über einen schriftlichen Vertrag verfügen. Weiters müssen sowohl der Kapitän, als auch Cehftrainer bzw. der Assistenztrainer, an einer Schulung zum Bereich Schiedsrichterwesen teilgenommen haben.

Im 2. Teil werden die infrastrukturellen Kriterien näher beleuchtet werden.

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Autor: admin

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