Sechs Antworten auf sechs Forderungen
Ein Blick in die morgendliche Zeitung verhieß dem gelernten Wacker-Fan nichts Gutes. Auf Seite eins war bereits von einem Rettungspaket die Rede und bei der Lektüre des umfangreichen Artikels standen dem einen oder anderen wackeren Mitglied Fragezeichen in den Augen.
Im Folgenden soll anhand der Statuten des FC Wacker Innsbruck ein wenig Licht in diese Materie gebracht werden.
1. Wer kann über die geforderte Maßnahme der Ausgliederung des Profibetriebs in eine GmbH entscheiden?
Aufgrund der Statuten des FC Wacker Innsbruck kann über diesen Punkt einzig und allein die Generalversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit entscheiden.
Dazu die Stauten §11:
8. Beschlussfassung über alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Befugnisse der Generalversammlung zu beeinträchtigen, die Profiabteilung in eine eigene Rechtsform überzuführen oder eine Lizenzübertragung zur Teilnahme an der österreichischen Bundesliga zu bewirken. Die Beschlussfassung darüber erfordert die Mehrheit von zwei Drittel der gültigen Stimmen in einer Generalversammlung.
2. Muss ich in den nächsten Tagen mit einer AoGV rechnen?
Nein, eine außerordentliche Generalversammlung kann frühestens 21 Tage nach Bekanntmachung selbiger stattfinden.
3. Ist aktuell eine Gefahr für den demokratischen Mitgliederverein gegeben?
Nein, die Befugnisse der Mitglieder/Generalversammlung kann nur von selbiger eingeschränkt werden. Weder der Vorstand noch von außen können die Rechte und Pflichten der Mitglieder beeinträchtigt werden. Dazu kann nur die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit entscheiden (siehe §11 Abs. 8).
4. Kann der Vorstand „umstrukturiert " werden?
Diese Frage ist schwieriger zu beantworten. Grundsätzlich kann ein Vorstandsmitglied seine Funktion während einer Amtsperiode nur selbst niederlegen. Dazu kann es von der Generalversammlung seines Amtes enthoben werden. Der Vorstand selbst kann Mitglieder entheben, wenn sie dreimal der Vorstandssitzung fern bleiben. Der Vorstand kann bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern Personen in das Gremium kooptieren, das bedeutet, Personen in den Vorstand berufen. Diese Personen müssen bei der folgenden ordentlichen Generalversammlung mit absoluter Mehrheit bestätigt werden. (§12 Abs1 b)
5. Muss es bei einem Präsidentenwechsel eine AoGV geben?
Nein, ebenso wie bei der Kooptierung eines Vorstandsmitgliedes tritt der kooptierte Präsident sein Amt sofort an, muss sich aber bei der folgenden GV einer Wahl gem. §20 stellen. (§12 Abs1 a)
6. Ich will mich bei der Umstrukturierung einbringen. Welche Mittel habe ich als Mitglied?
Grundsätzlich geht alle Macht im Verein von der Generalversammlung aus. Ein Zehntel der Mitglieder hat die Möglichkeit eine AoGV zu beantragen (§10 Abs 1 c).
Diese hat binnen 21 Tagen einberufen zu werden und hat binnen 42 Tagen stattzufinden. Bis 14 Tagen vor dem Termin können Anträge eingebracht werden.